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Richtlinie der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen zur Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur

Die Richtlinie ist entsprechend der Anlage 6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung - Grundsätze für Förderrichtlinien gegliedert:

  1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage (in zwei Punkte getrennt)
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
  4. Zuwendungsvoraussetzungen
  5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
  6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
  7. Verfahren
  8. Inkrafttreten und Befristung

1. Zweck der Zuwendung, Rechtsgrundlagen

1.1 Die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen - im Folgenden Kulturstiftung genannt gewährt auf der Grundlage des § 2 des Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen vom 19.05.2004 (GVBl. 11, 515, zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung der Familienförderung und zu Änderungen bei Stiftungen vom 18. Dezember 2018, GVBl 14/2018, 813), der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) sowie der Verwaltungsvorschriften gemäß § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen zur Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur im Freistaat Thüringen.

1.2 „Zeitgenössische Kunst und Kultur“ im Sinne dieser Richtlinie ist die Kunst und Kultur, die einen konkreten Gegenwartsbezug aufweist.

1.3 Die Kulturstiftung fördert insbesondere Vorhaben im Bereich der Bildenden Kunst, der Darstellenden Kunst, des Films, der Literatur, der Musik und sparten-übergreifende Vorhaben.

Ziel der Förderung ist die Schaffung von Voraussetzungen zur freien Entfaltung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Entwicklung neuer künstlerischer Ausdrucksformen, die nachhaltige Vermittlung von Kunst und Kultur, die Förderung des künstlerischen Nachwuchses, die Pflege des kulturellen Erbes sowie die grenzüberschreitende kulturelle Zusammenarbeit.

1.4 Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.

1.5 Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.

Bei Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gelten darüber hinaus die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union zur Strukturförderung in der jeweils geltenden Fassung.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind zeitgenössische Projekte mit landesweiter, überregionaler und internationaler Wirksamkeit sowie Stipendien.

Zuwendungen werden nicht gewährt für

  • Projekte, die überwiegend kommerzielle Absichten verfolgen
  • Herstellungskosten von kommerziellen Publikationen, Medien und Tonträgern
  • wissenschaftliche Forschungsprojekte
  • Archive und Nachlässe
  • Kunst im öffentlichen Raum
  • Karnevalsprojekte
  • Fertigung und Beschaffung von Einheitskleidung
  • Stadt- / Gemeindejubiläen und -feste
  • investive Maßnahmen (Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Ausstattungen)
  • Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
  • Benefizveranstaltungen und Vorhaben der Heimat- und
  • Brauchtumspflege
  • Unternehmen, welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.

2.1 Projektförderung

2.1.1 Bildende Kunst

Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:

a) Projekte des zeitgenössischen Kunstschaffens einschließlich Dokumentationen und Publikationen
b) Ausstellungen
c) Wettbewerbe

2.1.2 Darstellende Kunst und Musik

Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:

a) Festivals sowie Theater-, Tanz- und Musiktage
b) Wettbewerbe mit landesweiter und internationaler Wirksamkeit
c) Neuinszenierungen, neue Choreografien und Kompositionsaufträge
d) Künstlerische Qualifizierung des Nachwuchses und im Amateurbereich
e) Einzelaufführungen und Aufführungsreihen
f) Gemeinschafts- und Austauschvorhaben mit ausländischen Künstlern sowie internationale Gastspiele junger Thüringer Künstler

2.1.3 Film

Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:

a) die Entwicklung von Konzepten und Drehbüchern künstlerischer Film- und Videoarbeiten
b) die Herstellung von besonderen künstlerischen Kurz- und Dokumentarfilmen

2.1.4 Literatur

Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:

a) Literaturtage, Lesereihen, literarische Veranstaltungen
b) überregionale und landesweite Wettbewerbe
c) überregionale und landesweite Schreibwerkstätten
d) Publikationen von herausragender literarischer Qualität

2.2 Stipendien

Es werden Stipendien insbesondere in den Sparten Bildende Kunst, Literatur, Film, Darstellende Kunst und Musik vergeben.

Die Vergabe dient der Förderung hervorragender künstlerischer Einzelleistungen; es soll hierdurch insbesondere die Arbeit an neuen Vorhaben ermöglicht werden.

3. Förderung

3.1 Projektförderung

Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Thüringen erhalten oder wessen Projekt einen besonderen Bezug zu Thüringen aufweist.

3.2 Stipendien

Stipendien können grundsätzlich freiberuflich tätige Künstler erhalten, die ihren Schaffensmittelpunkt oder den ersten Wohnsitz im Freistaat Thüringen haben oder deren zur Förderung beantragtes Vorhaben einen besonderen Bezug zu Thüringen aufweist. Nicht gefördert wird die Anfertigung von (Abschluss-)Arbeiten, die im Rahmen einer Ausbildung, eines Studiums oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifizierung zu erbringen sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Projektförderung

4.1.1 Die Vorhaben sind in der Regel zeitlich befristet und im Freistaat Thüringen zu realisieren.

4.1.2 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks pro Vorhaben muss mindestens eines der allgemeinen Leistungsziele umgesetzt werden:

Förderung von Projekten von hoher künstlerischer Qualität
Förderung des künstlerischen Nachwuchses
Förderung künstlerischer und kultureller Vielfalt z.B. Kreativität, Originalität, Authentizität, und Interkulturalität
Bildung und Aufrechterhaltung von Netzwerken
Förderung kultureller Bildung und Teilhabe
Ausgleich regionaler Benachteiligung
4.1.3 Der Antragsteller hat sich um Mittel von privaten und öffentlichen Geldgebern zu bemühen; freiwillige, unentgeltliche Leistungen Dritter können berücksichtigt werden.

4.1.4 Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Soll vor der Bewilligung der Zuwendung mit dem Vorhaben begonnen werden (vorzeitiger Maßnahmenbeginn), so bedarf dies grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Kulturstiftung.

4.1.5 Anträge auf Projektförderung müssen unter Nutzung des Online-Antragsformulars mit einem ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan fristgerecht eingereicht werden.

4.1.6 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen und nachvollziehbar dargestellt sein.

4.1.7 Der Zuwendungsempfänger muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen und in der Lage sein, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.1.8 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Gesamtausgaben).

Investive Maßnahmen können nicht finanziert werden.

4.1.9 Besondere Voraussetzungen

Neuinszenierungen und neue Choreographien werden nur gefördert, wenn der Zuwendungsempfänger mindestens drei Aufführungen im Freistaat Thüringen sicherstellt.
Bei Kompositionsaufträgen muss in der Regel die Uraufführung im Freistaat Thüringen stattfinden.
Publikationen herausragender literarischer Qualität werden nur gefördert, wenn die Publikation eine Erstveröffentlichung ist.

4.2 Stipendien

Anträge der Förderung durch ein Stipendium müssen unter Nutzung des Online-Antragsformulars fristgerecht eingereicht werden.

Voraussetzung für die Vergabe eines Stipendiums ist, dass für den Förderzeitraum von anderen Institutionen keine analoge Förderung gewährt wird.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Projektförderung

5.1.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind alle unmittelbar mit dem Vorhaben entstehenden Ausgaben.

Die Zuwendung wird je nach Lage im Einzelfall und gegebenenfalls in Abstimmung mit weiteren Zuwendungsgebern als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich.

5.1.2 Zuwendungen bis einschließlich 8.000 Euro können in geeigneten Fällen als
Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

5.1.3 In geeigneten Fällen kann eine Verwaltungskostenpauschale nach entsprechender Einzelfallprüfung gewährt werden. Die Höhe der Pauschale bemisst sich an dem Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und soll 5 % nicht übersteigen. Als geeignete Fälle gelten Förderungen an Gebietskörperschaften oder an Einrichtungen und Vereine, die weder institutionell noch im Rahmen einer Geschäftsstellenförderung unterstützt werden.

5.1.4 Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen sowie in begründeten Fällen auch Ausgaben für die aus Anlass des Vorhabens eingestellten Mitarbeiter. Fahrt- und Übernachtungskosten dürfen nur nach Maßgabe des Thüringer Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden. Ausgaben für Versicherungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend erforderlich sind.

Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von Gegenständen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dies für die Durchführung der Maßnahme die wirtschaftlichste Lösung ist. Im Antrag ist zu erklären, wie die Gegenstände nach Abschluss des Vorhabens weiterverwendet werden sollen. Diese sind grundsätzlich mindestens zwei Jahre zweckgebunden für das Vorhaben zu verwenden.

5.2 Stipendien

Stipendien werden als nicht rückzahlbare monatliche Zuschüsse für die Dauer bis zu zwölf Monaten gewährt. Die Bewilligung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Die Höhe des Stipendiums beträgt in der Regel 1.000,00 Euro pro Monat.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es erfolgt keine Förderung von Maßnahmen, Projekten oder Stipendien, die bereits eine Förderung das durch für Kultur und Kunst zuständige Ministerium im selben Zusammenhang erhalten. Eine Doppelförderung desselben Vorhabens aus staatlichen Haushaltsmitteln soll grundsätzlich vermieden werden.

6.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

6.3 Die Zuwendung ist an die Zusage gebunden, dass auf die Förderung durch die Kulturstiftung unter Verwendung des Logos der Stiftung in sämtlichen Publikationen und Begleitmaterialien (Plakate, Faltblätter, Kataloge, digitale Medien, Download vom Internetauftritt der Stiftung) deutlich und hinreichend hingewiesen oder der Schriftzug „Gefördert durch die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen“ deutlich angebracht wird. Die Kulturstiftung behält sich vor, bei unzureichendem Hinweis auf die Förderung durch die Kulturstiftung sowie für den Fall, dass das Förderziel nicht erreicht wird, die Fördermittel ganz oder teilweise zurückzufordern. Der/die Projektverantwortliche trägt dafür Sorge, dass auch in Presseberichten über das geförderte Projekt die Unterstützung durch die Stiftung erwähnt wird. Vor der Veröffentlichung ist der Stiftung eine Kopie der entsprechenden Materialien mit dem Förderungshinweis zur Freigabe vorzulegen. Presseberichte sind unmittelbar nach dem Erscheinen zuzusenden, um die Stiftungsgremien zeitnah unterrichten zu können.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P bzw. ANBest-GK), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

6.6 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio. EUR pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis 50 Mio. Euro pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten. Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO nicht mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) - kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

6.7 Im Falle der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe darf der Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen, den der Antragsteller innerhalb von drei Steuerjahren erhalten hat, den Schwellenwert von 200.000 Euro nicht überschreiten. Hierzu ist mit dem Antrag eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen „De-minimis“- Beihilfen vorzulegen.

7. Verfahren

7.1 Projektförderung

7.1.1 Anträge sind unter Verwendung des Online-Antragsformulars an die Kulturstiftung bis zum 15. Oktober des Vorjahres zu richten. Zuwendungsvoraussetzung ist ein Projektantrag, der einen nach Einnahmen und Ausgaben gegliederten, vollständigen Kosten- und Finanzierungsplan enthält. Dieser ist Grundlage der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Antragsformulare stellt die Kulturstiftung auf ihrer Website bereit.

7.1.2 Die Entscheidung über die Projektanträge obliegt dem Stiftungsrat bzw. dem Vorstand der Kulturstiftung, die sich dabei auf die Empfehlung des Kuratoriums stützen. Die Entscheidungen werden nicht begründet.

7.1.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.1.4 Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid zu verpflichten,

den Verwendungsnachweis unter Verwendung des amtlichen Formblattes fristgerecht einschließlich aller notwendigen Anlagen einzureichen,
der Kulturstiftung spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises Belegexemplare sämtlicher projektbezogener Publikationen und Dokumentationen vorzulegen,
auf die Förderung der Kulturstiftung in allen projektbezogenen Publikationen und Materialien hinzuweisen.

7.2 Stipendien

7.2.1 Anträge sind unter Verwendung des Online-Antragsformulars an die Kulturstiftung zu richten und müssen bis zum 15. Oktober des Vorjahres vorliegen.

Die Antragsformulare stellt die Kulturstiftung auf ihrer Website bereit.

7.2.2 Die Entscheidung über die Stipendien obliegt dem Stiftungsrat bzw. dem Vorstand der Kulturstiftung, die sich dabei auf die Empfehlung des Kuratoriums bzw. der zuständigen Fachjury stützen. Die Entscheidungen werden nicht begründet.

7.2.3 Als Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht vorzulegen. Der Zuwendungs-empfänger ist verpflichtet, der Kulturstiftung spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises Belegexemplare sämtlicher stipendienbegleitender Publikationen und Dokumentationen vorzulegen sowie auf die Förderung der Kulturstiftung in allen stipendienbegleitenden Publikationen und Materialien hinzuweisen.

8. In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt am 1.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie der Kulturstiftung des Freistaates Thüringen vom 01. August 2018 außer Kraft.

Erfurt, den 15.11.2021

Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff

Minister für Kultur und Vorsitzender des Stiftungsrates

Die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen wird unter anderem finanziert durch Steuermittel auf Grundlage des vom Thüringer Landtag beschlossenen Haushaltes